SanierioSanierioIhr persönlicher Modernisierungsberater.

Wärmepumpe Förderung 2026: Wie hoch ist der Zuschuss?

Stand:

Wer 2026 eine alte Heizung durch eine Wärmepumpe ersetzt, kann über die KfW-Heizungsförderung einen Zuschuss erhalten. Seit dem 21. Juli 2026 gelten dabei neue Förderbedingungen. Für private Eigentümer bestehender Wohngebäude ist insbesondere das KfW-Programm 458 relevant.

Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Für selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent und – abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen – ein Einkommensbonus von 10 bis 40 Prozent hinzukommen.

Je nach persönlicher Situation kann der Zuschuss damit deutlich höher als die Grundförderung ausfallen. Die KfW nennt aktuell einen maximalen Zuschuss von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Die konkrete Obergrenze hängt jedoch von der Antragstellergruppe, den Boni und dem Haushaltseinkommen ab.

Die Wärmepumpen-Förderung 2026 im Überblick

FörderbestandteilHöheFür wen?
Grundförderung30 %förderfähige Heizungsmodernisierung
Klimageschwindigkeitsbonus16 %unter Voraussetzungen für selbstnutzende Eigentümer
Einkommensbonus10–40 %unter Voraussetzungen für selbstnutzende Eigentümer
Maximale Förderquotebis 80 %nur bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen
Förderfähige Kosten EFHbis 28.000 €erste Wohneinheit

Bei einem Einfamilienhaus werden derzeit höchstens 28.000 Euro förderfähige Kosten für die Zuschussberechnung berücksichtigt. Kostet die Wärmepumpe einschließlich förderfähiger Umfeldmaßnahmen beispielsweise 35.000 Euro, wird der Zuschuss dennoch höchstens auf Basis von 28.000 Euro berechnet.

Für Mehrfamilienhäuser gilt eine Staffelung: 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

30 Prozent Grundförderung für Wärmepumpen

Elektrisch angetriebene Wärmepumpen gehören zu den Heizungsanlagen, die im KfW-Programm 458 gefördert werden können.

Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Bei einem Einfamilienhaus mit förderfähigen Kosten von mindestens 28.000 Euro ergibt das rechnerisch:

28.000 € förderfähige Kosten × 30 % = 8.400 € Grundförderung

Die tatsächlichen Investitionskosten können höher sein. Für die Berechnung des Zuschusses wird jedoch nur der jeweilige Förderhöchstbetrag berücksichtigt.

Neben der Wärmepumpe selbst können im Rahmen der Förderbedingungen auch notwendige Umfeldmaßnahmen, Fachplanung und Baubegleitung berücksichtigt werden.

Klimageschwindigkeitsbonus: zusätzliche 16 Prozent

Selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich einen Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent erhalten.

Voraussetzung ist unter anderem, dass die selbstgenutzte Wohneinheit Haupt- oder alleiniger Wohnsitz ist und eine bestimmte funktionsfähige alte Heizung ersetzt wird.

Dazu zählen nach den aktuellen KfW-Bedingungen insbesondere:

  • Ölheizungen,
  • Kohleheizungen,
  • Gas-Etagenheizungen,
  • Nachtspeicherheizungen,
  • mindestens 20 Jahre alte Gasheizungen,
  • mindestens 20 Jahre alte Biomasseheizungen.

Die alte Heizung muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden.

Bei Grundförderung plus Klimageschwindigkeitsbonus ergibt sich derzeit:

30 % + 16 % = 46 %

Bei maximal 28.000 Euro förderfähigen Kosten wären das rechnerisch bis zu:

28.000 € × 46 % = 12.880 €

Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt nach den aktuellen KfW-Regeln erstmals zum 1. Februar 2027 um vier Prozentpunkte.

Einkommensbonus: 10 bis 40 Prozent zusätzlich

Für selbstnutzende Eigentümer kann ein zusätzlicher Einkommensbonus möglich sein.

Aktuell gelten folgende Stufen für Haushalte ohne den Familienzuschlag:

Zu versteuerndes HaushaltsjahreseinkommenEinkommensbonus
bis 30.000 €40 %
30.001–40.000 €30 %
40.001–50.000 €10 %
über 50.000 €kein Einkommensbonus

Lebt mindestens ein minderjähriges kindergeldberechtigtes Kind mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz im Haushalt, erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro.

Wichtig: Die einzelnen Prozentsätze können nicht einfach unbegrenzt addiert werden. Für Grund- und Bonusförderung gelten Förderobergrenzen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind bis zu 80 Prozent möglich; in anderen Fällen liegt die maximale Förderquote niedriger.

Beispiel: Wie hoch kann die Förderung ausfallen?

Angenommen, ein selbstgenutztes Einfamilienhaus erhält eine neue Wärmepumpe. Die förderfähigen Kosten erreichen den aktuellen Höchstbetrag von 28.000 Euro.

Beispiel 1: Nur Grundförderung

28.000 € × 30 % = 8.400 € Zuschuss

Beispiel 2: Grundförderung plus Klimageschwindigkeitsbonus

Wird beispielsweise eine förderfähige alte Ölheizung ersetzt und sind die Voraussetzungen des Klimageschwindigkeitsbonus erfüllt:

28.000 € × 46 % = 12.880 € Zuschuss

Beispiel 3: Niedriges Haushaltseinkommen und alte Ölheizung

Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 30.000 Euro können rechnerisch 30 Prozent Grundförderung, 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus und 40 Prozent Einkommensbonus zusammentreffen.

Das ergibt rechnerisch 86 Prozent. Wegen der geltenden Förderobergrenze können in dieser Konstellation jedoch höchstens 80 Prozent berücksichtigt werden.

28.000 € × 80 % = 22.400 € maximaler Zuschuss

Das Beispiel zeigt nur die Größenordnung. Entscheidend sind die tatsächlichen förderfähigen Kosten, die konkrete Antragstellergruppe und die im Antrag erfüllten Bonusvoraussetzungen.

Welche Gebäude kommen für KfW 458 infrage?

Die Heizungsförderung 458 richtet sich an bestehende Wohngebäude in Deutschland.

Nach den aktuellen Förderbedingungen muss der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige des Gebäudes zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen.

Antragsberechtigt sind insbesondere private Eigentümer von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und Eigentumswohnungen sowie Wohnungseigentümergemeinschaften im jeweiligen Anwendungsbereich.

Ein reines Wohnrecht oder Nießbrauchrecht reicht für die Antragstellung als Privatperson im Programm 458 nicht aus.

Welche technischen Voraussetzungen gelten?

Die neue Heizung muss die technischen Mindestanforderungen der Förderung erfüllen. Außerdem muss der Einbau mit einer Optimierung des Heizungsverteilungssystems verbunden sein. Dazu gehört je nach System beispielsweise ein hydraulischer Abgleich beziehungsweise die Anpassung der Luftvolumenströme.

Vor Antragstellung muss ein Fachunternehmen oder ein zugelassener Energieeffizienz-Experte eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen.

Die BzA enthält unter anderem:

  • Angaben zur geplanten Heizungsanlage,
  • die förderfähigen Gesamtkosten,
  • die Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden.

Deshalb sollte nicht einfach irgendeine Wärmepumpe bestellt werden, bevor geklärt ist, ob die geplante Anlage und die Ausführung tatsächlich die Förderbedingungen erfüllen.

Wann muss die Förderung beantragt werden?

Die Reihenfolge ist besonders wichtig.

Für die Antragstellung benötigt man einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag. Dieser muss jedoch eine aufschiebende oder auflösende Bedingung hinsichtlich der KfW-Förderzusage enthalten.

Ein Vertrag ohne eine solche Förderbedingung kann als förderschädlicher Vorhabenbeginn gelten.

Der typische Ablauf lautet daher:

  1. Wärmepumpe planen lassen.
  2. Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten einbinden.
  3. Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen.
  4. Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit zulässiger Förderbedingung abschließen.
  5. Antrag im Kundenportal „Meine KfW“ stellen.
  6. Förderzusage abwarten beziehungsweise die Förderbedingungen beachten.
  7. Vorhaben umsetzen.
  8. Nach Durchführung die erforderlichen Nachweise einreichen.

Die Arbeiten vor Ort dürfen nicht bereits vor der erforderlichen Antragstellung begonnen worden sein.

Gibt es zusätzlich einen Kredit?

Ja. Wer bereits eine Zuschusszusage für eine förderfähige Einzelmaßnahme erhalten hat, kann unter Voraussetzungen den KfW-Ergänzungskredit 358 oder 359 nutzen.

Der Kredit kann bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit betragen. Er ist jedoch kein Ersatz für die Zuschussbeantragung, sondern setzt eine bereits zugesagte beziehungsweise bewilligte Zuschussförderung voraus.

Was hat sich im Juli 2026 geändert?

Zum 21. Juli 2026 wurden die Bedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst.

Für die Heizungsförderung sind unter anderem folgende Punkte wichtig:

  • Grundförderung weiterhin 30 Prozent,
  • Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit derzeit 28.000 Euro,
  • Klimageschwindigkeitsbonus derzeit 16 Prozent,
  • Einkommensbonus nun gestaffelt mit 10, 30 oder 40 Prozent,
  • bisheriger Effizienzbonus entfallen,
  • Emissionsminderungszuschlag entfallen.

Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit soll nach den aktuellen Regeln erstmals zum 1. Februar 2027 um 750 Euro sinken.

Häufige Fehler bei der Wärmepumpen-Förderung

Ein häufiger Fehler ist, alte Informationen aus dem Internet mit den aktuellen Förderbedingungen zu vermischen. Seit Juli 2026 gelten andere Werte als zuvor.

Ebenfalls problematisch ist es, einen normalen Kaufvertrag ohne Förderbedingung abzuschließen oder mit den Arbeiten zu beginnen, bevor der Förderantrag ordnungsgemäß gestellt wurde.

Auch sollte „bis zu 80 Prozent“ nicht als allgemeiner Fördersatz verstanden werden. Die maximale Quote ist nur unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen erreichbar.

Fazit: Wärmepumpen werden 2026 weiterhin stark gefördert

Für den Einbau einer förderfähigen Wärmepumpe beträgt die Grundförderung derzeit 30 Prozent. Für selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich ein Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent und ein einkommensabhängiger Bonus hinzukommen.

Bei einem Einfamilienhaus werden aktuell maximal 28.000 Euro förderfähige Kosten berücksichtigt. Unter den entsprechenden Voraussetzungen sind Zuschüsse von bis zu 80 Prozent möglich.

Entscheidend ist jedoch, die individuelle Situation zu prüfen und die richtige Reihenfolge bei Planung, Vertrag und Antragstellung einzuhalten.

Passende Ratgeber

Quellen und weiterführende Informationen